7 (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 57 [Akten PEN 23 249 pag. 1213]). Zu den im Hinblick auf die Hierarchiestufe und das Geständnis gewährten – aber von der Generalstaatsanwaltschaft monierten – Abzügen führte das Regionalgericht konkret Folgendes aus (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 und 74 [Akten PEN 23 249 pag. 1225 und 1230]): […] Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Läufer auf einer der untersten Hierarchiestufen innerhalb der Drogenhandelsorganisation beteiligt war.