Die vergleichsweise grosse Menge an Betäubungsmitteln berücksichtigte es mit einem Zuschlag von 10 %, was letztlich zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 43.8 Monaten führte (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 [Akten PEN 23 249 pag. 1225]). Nach Vornahme der Asperation für Besitz/Lagern und Anstaltentreffen zum Verkauf einer qualifizierten Menge und für qualifizierte und einfache Geldwäscherei resultierte eine Tatkomponentenstrafe von 62.8 Monaten (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 70-73 [Akten PEN 23 249 pag. 1226-1229]).