1.1 angegebenen Punkten tatsächlich Betäubungsmittel übergeben worden seien. Das Regionalgericht folgte nach einer – summarisch betrachtet – sorgfältigen Beweiswürdigung der Anklage der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten Fahrten jeweils um Dorgenauslieferungen gehandelt hat, nahm jedoch mit wenigen Ausnahmen eine Korrektur hinsichtlich der Menge vor (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 16 und 18 f. [Akten PEN 23 249 pag. 1172 und 1174 f.]).