Der Beschwerdeführer wurde wegen Beteiligung am Drogenhandel verurteilt. Konkret wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in mehreren Kantonen in der Funktion eines Drogenläufers im Auftrag einer Tätergruppierung Drogenlieferungen unternommen zu haben, nachdem ihm die Tätergruppierung via Mobiltelefon Lieferort, Drogenmenge und Entgelt für die Drogenbestellung mitgeteilt hatte. Im Vor- resp. erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer einzig die vorgeworfene Menge resp. namentlich den Vorwurf, dass bei allen in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1 angegebenen Punkten tatsächlich Betäubungsmittel übergeben worden seien.