Vor diesem Hintergrund hat das Haftgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie zuvor unter E. 8.1 erwähnt – zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände mit hinreichender – d.h. vorliegend mit erheblicher – Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1). Davon, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion klarerweise unhaltbar sein soll, kann nach Vornahme einer summarischen Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beteiligung am Drogenhandel verurteilt.