Gleichzeitig müssen aber auch die Erfolgsaussichten des hängigen Rechtsmittels nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Vor diesem Hintergrund hat das Haftgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie zuvor unter E. 8.1 erwähnt – zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände mit hinreichender – d.h. vorliegend mit erheblicher – Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1).