6 schärfung möglich erscheint, erlaubt jedoch nicht, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Haft mit Blick auf die Höhe der mutmasslich zu erwartenden Freiheitsstrafe per se von einer höheren Sanktion als der vom Regionalgericht ausgesprochenen auszugehen. Andernfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, mit der blossen Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens zu präjudizieren (BGE 143 IV 160 E. 4.1, auch zum Folgenden).