Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 8.1.2 Das Regionalgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat keine Berufung dagegen erhoben. Demgegenüber akzeptiert die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht.