der Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung nicht möglich. 8.1.1 Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vor, stellt dieses ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3) und hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrschein-