8. 8.1 Unabhängig davon, ob vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bei der Beurteilung der zulässigen Haftdauer zu berücksichtigen ist, ist in einem ersten Schritt – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion abzuschätzen. Ohne dies wäre auch eine Berechnung des sog. «zwei Drittel»-Termins im Sinne von Art. 86 StGB resp. der Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung nicht möglich.