5 fe drohe bzw. möglich sei. Auch darüber sei eine Prognose zu erstellen. Zufolge zwischenzeitlicher Hängigkeit des Verfahrens bei den Strafkammern des Obergerichts sei eine Kassation des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nicht möglich. Eine reformatorische Beurteilung sei durch die Beschwerdekammer indes möglich. Darüber hinaus rechtfertige sich eine Haftentlassung auch angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots.