zumindest drohe. Bei der Bestimmung der Überhaft sei zufolge Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen nicht auf die Gesamtstrafe sondern auf den Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung – d.h. auf zwei Drittel der Gesamtstrafe – abzustellen, zumal bei Durchsicht des begründeten Urteils nichts zu erkennen sei, was den Schluss auf eine oberinstanzliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe zuliesse. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) dürften als erfüllt bezeichnet werden.