Praxisgemäss braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, würde sie in Freiheit belassen, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen (aber noch nicht rechtskräftigen) Sanktion und der persönlichen Verhältnisse des erst kurz vor der Verhaftung in die Schweiz eingereisten albanischen Beschwerdeführers – insbesondere dessen fehlenden familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz – ist die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht zu beanstanden.