4 ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Praxisgemäss braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, würde sie in Freiheit belassen, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge.