Gramm reinen Heroins und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains), der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er meldete gegen das Urteil keine Berufung an und bestreitet im Haftbeschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt. 6. Das Regionalgericht bejahte im Weiteren den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten