231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil (resp. vorliegend in dessen Anschluss), ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis).