Da die Urteilsbegründung noch nicht vorgelegen hatte und die Berufungsanmeldung noch nicht an das Obergericht des Kantons Bern übermittelt worden war, als der angefochtene Beschluss gefällt wurde, lag die Verfahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).