Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stellung. Am 7. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.