Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 566 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Ober- land, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 13. Dezember 2024 (PEN 23 249) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), wegen qualifi- zierter Widerhandlugen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen), Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (teilweise banden- und gewerbs- mässig qualifiziert begangen) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstra- fe von 46 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 99 Tagen erstandener Unter- suchungshaft und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs per 30. Au- gust 2022. Darüber hinaus verhängte das Regionalgericht eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlen sowie eine Landesverweisung von acht Jahren und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 58’640.30 (Akten PEN 23 249 pag. 1050 f.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 Berufung an (amtliche Akten pag. 1058). Am 26. November 2024 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 wies das Regionalgerichts dieses ab und ord- nete die Sicherheitshaft an. Es legte zudem fest, dass der Beschuldigte im bisheri- gen Setting des vorzeitigen Strafvollzugs verbleibe. Dagegen erhob der Beschul- digte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stel- lung. Am 7. Januar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Regionalgerichts und der General- staatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass abschliessende Bemerkungen un- verzüglich einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. 2.1 Gegen Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (vgl. Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Ak- 2 ten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Der angefochtene Beschluss datiert vom 13. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde den Parteien die Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 zugesandt. Gleichzeitig übermittelte das Regionalgericht die Akten zufolge Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft an die Strafkammern des Oberge- richts des Kantons Bern. Da die Urteilsbegründung noch nicht vorgelegen hatte und die Berufungsanmeldung noch nicht an das Obergericht des Kantons Bern übermittelt worden war, als der angefochtene Beschluss gefällt wurde, lag die Ver- fahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt noch beim Regionalgericht, weshalb die Be- schwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.3 Betreffend das Begehren auf unverzügliche Haftentlassung fällt auf, dass der Be- schwerdeführer in Rechtsbegehren 2 ganz allgemein um Entlassung aus der Haft ersucht. Unter Berücksichtigung der von ihm in Rz. 27 der Beschwerde vorgenom- menen Präzisierung, wonach eine sofortige Haftentlassung mit Versetzung in Aus- schaffungshaft angezeigt sei, sowie vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Landesverweisung ist das Rechtsbegehren 2 dahingehend auszulegen, als einzig die Entlassung aus der Sicherheitshaft anbegehrt wird. Dies steht auch mit dem von der Beschwerdekammer zu beurteilenden Streitgegenstand im Einklang. 3. Eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvor- aussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. BERLINGER, in: Basler Kommen- tar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die mit der Behandlung des Haftentlas- sungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3; zum Ganzen: 143 IV 160 E. 2.3). 4. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der 3 Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund [E. 5 hiernach]), ein besonderer Haftgrund – wie beispielsweise Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO, vgl. dazu E. 6) – besteht und sich die Haftanordnung oder -belassung als verhältnismässig erweist (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil (resp. vorliegend in dessen Anschluss), ob eine verurteilte Person zur Siche- rung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Beru- fungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haft- gründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere pro- zessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die ge- setzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1, je mit Hinwei- sen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). 5. 5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbe- gründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachge- richts auseinanderzusetzen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17. Juli 2024 der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroin- gemisch bzw. 276.1 Gramm reinen Heroins und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1’984.5 Gramm reinen Kokains gegen ein Entgelt von CHF 244’950.00 an diverse Abnehmer sowie begangen am 23. Mai 2022 durch Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm rei- nen Heroins und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Ko- kains), der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er meldete gegen das Urteil keine Berufung an und bestreitet im Haftbeschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt. 6. Das Regionalgericht bejahte im Weiteren den besonderen Haftgrund der Fluchtge- fahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten 4 ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Praxisgemäss braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wür- de sie in Freiheit belassen, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. An- gesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen (aber noch nicht rechtskräftigen) Sanktion und der persönlichen Verhältnisse des erst kurz vor der Verhaftung in die Schweiz eingereisten albanischen Beschwerdeführers – insbesondere dessen feh- lenden familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz – ist die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Weitere Ausführungen zur Fluchtgefahr erübrigen sich. 7. Der Beschwerdeführer bestreitet indes die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwar- tenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht resp. nur ausnahmsweise (dazu nachfolgend E. 8.2) zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unverhältnismässigkeit der Fortführung der strafprozessualen Haft zunächst damit, dass Überhaft vorliege resp. zumindest drohe. Bei der Bestimmung der Überhaft sei zufolge Vorliegens sämtlicher Voraus- setzungen nicht auf die Gesamtstrafe sondern auf den Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung – d.h. auf zwei Drittel der Gesamtstrafe – abzustellen, zumal bei Durchsicht des begründeten Urteils nichts zu erkennen sei, was den Schluss auf eine oberinstanzliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe zu- liesse. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) dürften als erfüllt bezeichnet werden. Am 28. November 2024 habe er zwei Drittel der vom Regionalgericht ausgesprochenen Gesamtstrafe von 46 Monaten ver- büsst. Im Übrigen könne selbst dann eine Überhaft drohen, wenn eine höhere Stra- 5 fe drohe bzw. möglich sei. Auch darüber sei eine Prognose zu erstellen. Zufolge zwischenzeitlicher Hängigkeit des Verfahrens bei den Strafkammern des Oberge- richts sei eine Kassation des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nicht möglich. Eine reformatorische Beurteilung sei durch die Be- schwerdekammer indes möglich. Darüber hinaus rechtfertige sich eine Haftentlas- sung auch angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots. 8. 8.1 Unabhängig davon, ob vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bei der Beurteilung der zulässigen Haft- dauer zu berücksichtigen ist, ist in einem ersten Schritt – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende frei- heitsentziehende Sanktion abzuschätzen. Ohne dies wäre auch eine Berechnung des sog. «zwei Drittel»-Termins im Sinne von Art. 86 StGB resp. der Zeitpunkt ei- ner allfälligen bedingten Entlassung nicht möglich. 8.1.1 Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vor, stellt dieses ein wich- tiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3) und hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Ge- richtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lau- tende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1-3.2; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägun- gen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 8.1.2 Das Regionalgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 46 Mo- naten und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdefüh- rer hat keine Berufung dagegen erhoben. Demgegenüber akzeptiert die Staatsan- waltschaft das Urteil nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellung- nahme vom 7. Januar 2025 dazu aus, dass sie im Berufungsverfahren voraussicht- lich eine Strafe von sechs Jahren beantragen werde. Die Chancen, dass die Strafe erhöht werde, stünden angesichts der offensichtlich sehr hoch ausgefallenen Ab- züge für die Stellung des Beschwerdeführers in der Hierarchie und sein Geständnis denn auch gut. Das Regionalgericht habe selbst festgestellt, dass die Beweislage erdrückend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Obergericht diese Abzüge auf das praxisgemässe Mass reduzieren wer- de. 8.1.3 Eine eingehende Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haft- gericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Die blosse Tatsa- che, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsver- 6 schärfung möglich erscheint, erlaubt jedoch nicht, im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung der Haft mit Blick auf die Höhe der mutmasslich zu erwartenden Freiheitsstrafe per se von einer höheren Sanktion als der vom Regionalgericht ausgesprochenen auszugehen. Andernfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, mit der blossen Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprü- fungsverfahrens zu präjudizieren (BGE 143 IV 160 E. 4.1, auch zum Folgenden). Gleichzeitig müssen aber auch die Erfolgsaussichten des hängigen Rechtsmittels nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Vor diesem Hintergrund hat das Haftgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie zuvor unter E. 8.1 erwähnt – zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände mit hinreichender – d.h. vorliegend mit erheblicher – Wahrscheinlichkeit eine Verschär- fung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1). Davon, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion klarerweise unhaltbar sein soll, kann nach Vornahme einer summarischen Prüfung der schriftlichen Ur- teilsbegründung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beteiligung am Drogenhandel verurteilt. Konkret wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in mehreren Kantonen in der Funktion eines Drogenläufers im Auftrag einer Tätergruppierung Drogenlieferungen unternommen zu haben, nachdem ihm die Tätergruppierung via Mobiltelefon Lieferort, Drogen- menge und Entgelt für die Drogenbestellung mitgeteilt hatte. Im Vor- resp. erstin- stanzlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer einzig die vorgeworfene Men- ge resp. namentlich den Vorwurf, dass bei allen in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1 angegebenen Punkten tatsächlich Betäubungsmittel übergeben worden seien. Das Regionalgericht folgte nach einer – summarisch betrachtet – sorgfältigen Beweis- würdigung der Anklage der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten Fahrten jeweils um Dorgenauslieferungen gehan- delt hat, nahm jedoch mit wenigen Ausnahmen eine Korrektur hinsichtlich der Menge vor (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 16 und 18 f. [Akten PEN 23 249 pag. 1172 und 1174 f.]). Rein gestützt auf die Menge erachtete es eine hypothetische Einsatzstrafe von 56.9 Monaten für die schwerste Straftat als angemessen und reduzierte diese mit Blick auf die tiefe Hierarchiestufe um 30 % (vgl. allgemein zur Rolle des Beschwerdeführers: schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 20-22 [Akten PEN 23 249 pag. 1176-1178]). Die ver- gleichsweise grosse Menge an Betäubungsmitteln berücksichtigte es mit einem Zuschlag von 10 %, was letztlich zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 43.8 Monaten führte (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 [Ak- ten PEN 23 249 pag. 1225]). Nach Vornahme der Asperation für Besitz/Lagern und Anstaltentreffen zum Verkauf einer qualifizierten Menge und für qualifizierte und einfache Geldwäscherei resultierte eine Tatkomponentenstrafe von 62.8 Monaten (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 70-73 [Akten PEN 23 249 pag. 1226-1229]). Die Täterkomponenten wirkten sich gemäss Regionalgericht – abgesehen von einem Geständnisrabatt von 16.8 Monaten – neutral aus, so dass letztlich auf eine asperierte Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten erkannt wurde 7 (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 57 [Akten PEN 23 249 pag. 1213]). Zu den im Hinblick auf die Hierarchiestufe und das Geständnis gewährten – aber von der Generalstaatsanwaltschaft monierten – Abzügen führte das Regionalge- richt konkret Folgendes aus (schriftliche Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 S. 69 und 74 [Akten PEN 23 249 pag. 1225 und 1230]): […] Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Läufer auf einer der un- tersten Hierarchiestufen innerhalb der Drogenhandelsorganisation beteiligt war. Er hatte weder Kenntnis von der Struktur und dem Aufbau der Organisation noch Handlungsspielraum und Entschei- dungsfreiheiten. Ihm waren auch die weiteren beteiligten Personen – mit Ausnahme von C.________, den er unter einem Decknamen persönlich antraf – nicht bekannt. Die Auslieferungen erledigte er gemäss den Anweisungen, die er per Mobiltelefon erhielt, und hatte auch da weder auf die Mengen noch auf die Einnahmen einen Einfluss. Die Erlöse leitete er an unbekannte Personen innerhalb der Organisation weiter, selbst erhielt er einen eher bescheidenen FixIohn. Insofern rechtfertigt es sich, die tiefe Hierarchiestufe mit einem Abzug von 30 % zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. […] […] Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl im Strafverfahren als auch in der Haft- bzw. Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. In Bezug auf einen möglichen Geständnisrabatt gilt es darauf hinzuwei- sen, dass nach der Rechtsprechung ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hin aus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Straf- minderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Der Beschuldigte war bereits zu Beginn des Verfahrens hinsichtlich der vorgewor- fenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Vorwürfe der Geldwäscherei geständig. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.05.2022 gefundenen Betäu- bungsmittelvorräte bestätigte der Beschuldigte unumwunden, dass sie in seiner Verantwortung stan- den, und gab überdies von selbst an, dass sie für den Verkauf gedacht gewesen seien. Die Beweisla- ge war aufgrund der Funde diesbezüglich zwar erdrückend, doch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er davon absah, eine anderweitige Verantwortung zu konstruieren und mit der Anmer- kung, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf gedacht gewesen seien, von selbst weitere Angaben lieferte. In Bezug auf die gelieferten Mengen machte der Beschuldigte zunächst Angaben, verhielt sich dann aber in den folgenden Einvernahmen vorsichtig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er auch zu diesen Vorwürfen allgemeine Angaben machte und selbst zusätzliche Informationen lieferte. Die vorgeworfene Geldwäscherei bestritt er gar nicht, sondern machte zusätzliche Ausführungen zu den Geldübergaben an die Kuriere und die Überweisungen via Western Union. Der Beschuldigte zeigte sich zudem reuig, indem er betonte, dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen würde und sich bewusst sei, dass insbesondere Heroin schädlich sei. Insgesamt ist dem Beschuldigten unter dem Ti- tel «Geständnisrabatt» somit ein Abzug von 16.8 Monaten zu gewähren. 8 Diese Ausführungen erscheinen der Beschwerdekammer gestützt auf eine summa- rische Würdigung der Urteilsbegründung und der Akten – insbesondere die Einver- nahmen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 und 15. August 2022 (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022 zu seiner Aufgabe: Z. 60 ff. [pag. 324], zum Verkauf von Betäubungsmitteln: Z. 161 ff. [pag. 326], zu Abnehmern: Z. 180 ff. [pag. 327] und zum bei ihm sichergestellten Pulver: Z. 189 ff. [pag. 327]; Einver- nahmeprotokoll vom 15. August 2022 zu seiner «Einführung ins Geschäft»: Z. 80 ff. [pag. 358] und zur Unstimmigkeit betreffend sein Entgelt: Z. 751 ff. [pag. 371]) – als haltbar. Der Beschwerdeführer schien sich nicht hinter Ausflüchten zu verstecken und belastete sich auch ohne detaillierte Vorhalte. Ungeachtet der durchaus möglichen oberinstanzlichen Strafverschärfung kann im Haftverfahren nicht davon gesprochen werden, dass die Folgerungen des Regio- nalgerichts offensichtlich falsch sind und das Berufungsgericht die Strafe mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird. Der lediglich pauschal gehaltene Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Abzüge für die tiefe Hierarchiestufe ei- nerseits und das Geständnis mit Blick auf die erdrückende Beweislage andererseits zu hoch ausgefallen seien, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie generell auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdein- stanz ist, selbst nach weiteren Gründen für eine allfällige Strafverschärfung zu su- chen. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung kann nicht offensichtlich als fehlerhaft bezeichnet werden. 8.1.4 Zusammengefasst ist das erstinstanzliche Urteil bzw. die vom Regionalgericht aus- gesprochene Sanktion entgegen der in der Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft gemachten Vorbringen nicht klarerweise unhaltbar und es darf im Rah- men der Verhältnismässigkeitsprüfung auf dieses abgestellt werden. Davon ging denn auch das Regionalgericht im angefochtenen Haftentscheid aus (dort S. 6 oben [Akten PEN 23 249 pag. 1152]). Der Beschwerdeführer seinerseits, der keine Berufung angemeldet hat (die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht noch), bringt nichts vor, weshalb das Berufungsgericht die Strafe klarerweise herabsetzen werde. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zur Bestimmung der Überhaft nicht auf die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 46 Monaten abzu- stellen sei, sondern auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Gesamtstrafe, ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist – wie erwähnt – bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht einzubeziehen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7.4.1 sowie 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Mög- lichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlas- sung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 9 E. 7.3 und 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1). Die Gewährung der beding- ten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch ver- kürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewi- chen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3, 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1, 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). 8.2.2 Auch wenn, wie in E. 8.1.3 ausgeführt, nicht davon gesprochen werden kann, dass das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird, ist eine Straferhöhung gestützt auf die Berufungsanmeldung, der gemäss Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich erfolgten Berufungser- klärung sowie – und insbesondere – unter Berücksichtigung der generalstaatsan- waltlichen Vorbringen, wonach eine Korrektur der Strafe aufgrund zu hoch gewähr- ter Abzüge für die Hierarchiestufe und das Geständnis zu erfolgen habe resp. be- antragt werde, durchaus denkbar, zumal bei der Strafzumessung bezüglich der einzelnen Strafzumessungskriterien keine fixen Abzüge und Zuschläge bestehen. Somit handelt es sich vorliegend nicht bloss um eine rein theoretische Möglichkeit, dass das Berufungsgericht die Strafe erhöhen könnte. Dass das Regionalgericht vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht (abschliessend) geprüft hat, ist somit nicht zu beanstan- den. Auch im Beschwerdeverfahren erübrigt sich somit eine entsprechende Prü- fung. 8.2.3 Damit besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichti- gung der Möglichkeit der bedingten Entlassung abzuweichen. 8.3 Zu prüfen ist damit, ob die Haftdauer unabhängig von der Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zu der zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass Überhaft selbst dann bestehen kann, wenn die Strafe oberinstanzlich noch erhöht werden kann. Von einer drohenden Überhaft kann aber auch diesfalls nichts ausgegangen werden, zumal die bis dato in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug ausgestandene Zeit selbst dann nicht in die Nähe der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion rückt, wenn hierbei vorderhand auf die erstinstanzlich aus- gesprochene Strafe von 46 Monaten abgestellt wird. Die 46 Monate werden erst im März 2026 und damit erst in rund 13 Monaten verbüsst sein. Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Überhaft verschiedentlich ein Mass von drei Vierteln der Strafe genannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d, wonach die Auf- rechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im 10 Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden könne, unverhältnismässig sei; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2019 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 2.2), jedoch ohne je die Regel zu formulieren, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. In BGE 145 IV 179 E. 3.5 stellte es sodann klar, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlange, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähere. Dabei sei jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend bestehen aktuell keine Um- stände, welche bereits auf drohende Überhaft schliessen lassen, zumal – sollte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe im Berufungsverfahren bestätigt werden – der verbleibenden Strafrest derzeit 13 Monate beträgt. Ausserdem ist eine Strafer- höhung nicht ausgeschlossen (siehe dazu E. 8.2.2 hiervor) und darf – wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3). 8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind und keine Überhaft besteht resp. droht. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine Haftentlassung schliesslich deshalb als ange- zeigt, weil das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt worden sei. So seien zwi- schen Anklageerhebung und Verhandlung zehn Monate verstrichen. Der erste Ver- handlungstermin im April 2024 habe infolge Krankheitsausfalls seitens des Gerichts verschoben werden müssen, was nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe. Zwi- schen Urteilseröffnung am 17. Juli 2024 und Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung vom 16. Dezember hätten erneut 152 Tage gelegen, was der Ordnungs- vorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zuwider laufe. Sodann sei nicht damit zu rechnen, dass er von der Rechtsmittelinstanz innert nützlicher Frist abgeurteilt wer- de, betrage doch die durchschnittliche Dauer von Berufungsverfahren gemäss Tätigkeitsbericht des Obergerichts aus dem Jahr 2023 rund 234 Tage. Die Vorbrin- gen im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot seien von seinem Vertei- diger anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Dezember 2024 gerügt worden. Das Regionalgericht habe diese in seinem Haftentscheid indessen nicht berücksichtigt, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzt rügt, ist Folgendes festzuhalten: 9.2.1 Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betrof- fene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache 11 selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 9.2.2 Das Regionalgericht hat sich im angefochtenen Beschluss mit den im Zusammen- hang mit dem Beschleunigungsgebot erhobenen Einwänden – obschon es diese unter Rz. 11 teilweise wiedergegeben hat – tatsächlich nicht auseinandergesetzt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers vor. Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vor- liegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots frei prüfen kann und der Beschwerdeführer selbst kei- ne Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zufolge Gehörs- verletzung verlangt. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 9.3 9.3.1 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann – wie bereits erwähnt (E. 7.1 hiervor) – auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfah- ren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit beson- derer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Ein- griff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Be- handlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den kon- kreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufi- gen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung 12 des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der fest- gestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rech- nung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst rund zehn Monate nach Anklageerhebung stattgefunden hat, kann auf die diesbezügliche ausführliche Er- wägung des Regionalgerichts in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. De- zember 2024 (dort. S. 3 [Akten PEN 23 249 pag. 1159]) verwiesen werden: […] Nachdem am 22.09.2023 die Anklageschrift eingegangen ist, erging nach der üblichen Eingangs- kontrolle am 21.11.2023 eine Terminumfrage mit Terminvorschlägen ab März 2024 (pag. 780, 817 ff.). Da die dreitägige Hauptverhandlung vor einem Fünferkollegialgericht stattfinden sollte, was einen Mehrbedarf an Koordination mit den Beteiligten bedingt, und für Januar und Februar 2024 gerichtssei- tig keine freien Termine mehr verfügbar waren, konnten Termine erst ab März 2024 vorgeschlagen werden. Die Verhandlung wurde sodann aufgrund der Rückmeldungen zur Terminumfrage auf die zeitlich frühesten verfügbaren Termine angesetzt (pag. 823). Allerdings musste die auf den 26.03., 27.03. und 03.04.2024 angesetzte Verhandlung mit Verfügung vom 12.03.2024 infolge Krankheits- ausfall der Verfahrensleitung kurzfristig wieder abgesetzt und verschoben werden (pag. 862 ff.). Auf- grund der Terminumfrage vom 14.03.2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 09.07., 16.07. und 17.07.2024 angesetzt und fand dann auch statt (pag. 941 ff., 958 ff. und 1005 ff.). In der Zwischenzeit wurde mit Verfügung vom 03.05.2024 um Zustellung der Akten aus den Verfahren gegen D.________ und C.________ ersucht, wobei nur letztere Verfahrensakten beigezogen werden konnten (pag. 967 ff., 974 ff.). Gestützt auf diese Darstellung der seitens des Gerichts vorgenommenen Bestrebungen erschliesst sich die von der Verteidigung beanstandete Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Nach Eingang der Anklageschrift und Eingangskontrolle erfolgte zeit- nah die Ansetzung der Hauptverhandlung, wobei der Koordinationsbedarf bei einem Fünferkollegial- gericht zu berücksichtigen ist. Die ursprünglich für März und April 2024 angesetzte Verhandlung wur- de sodann aufgrund unvermeidbarer, äusserer Umstände abgesetzt und auf die zeitnächsten Termine verschoben. Es erhellt daher nicht, dass das Verfahren während einer ungebührlich langen Dauer «liegenblieb». Es ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellbar. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Anhaltspunkte für Untätigbleiben oder dafür, dass das Regionalgericht das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Be- förderlichkeit geführt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Allein der Um- stand, dass der erste Hauptverhandlungstermin zufolge eines Krankheitsfalls sei- tens des Gerichts resp. der Verfahrensleitung abgesetzt werden musste, begründet keine rechtlich relevante Verfahrensverzögerung, zumal vorliegend das Regional- gericht umgehend nach der Absetzung des Termins (12. März 2024) eine erneute Terminumfrage gestartet hat (diese erfolgte am 14. März 2024) und bereits am 25. März 2023 der neue Verhandlungstermin feststand (Akten PEN 23 249 pag. 951). 9.3.3 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtspre- chung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des 13 Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). In früheren Fäl- len hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenom- men, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Ent- scheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und E. 3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich im kon- kreten Fall keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begrün- den (dort E. 2.5). Vorliegend liegen zwischen der Verhandlung Mitte Juli 2024 und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Mitte Dezember 2024 fünf Monate. Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Recht- sprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag. 1032 und 1049-1054) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen war, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 7.5). 9.3.4 Wann die Berufungsverhandlung stattfinden wird, steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest. Gemäss der vom Regionalgericht am 13. Dezember 2024 beim Oberge- richt eingeholten Auskunft würden in Haftsachen Verhandlungstermine ab Früh- sommer angesetzt, bei entsprechender Flexibilität der Parteivertretungen teilweise sogar noch im Frühling (Akten PEN 23 249 pag. 1131). Aktuell deutet nichts auf ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits heute festgestellt werden müsste, dass die Berufungsver- handlung nicht innert angemessener Frist durchgeführt würde. Aus dem Umstand, dass das Obergericht im Tätigkeitsbericht 2023 eine durchschnittliche Verfahrens- dauer von 234 Tagen nennt, kann der Beschwerdeführer für den vorliegenden (Einzel-)Fall nichts für sich ableiten. 9.3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt – auch im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer – noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ausgemacht werden kann. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass das Berufungsgericht das Verfahren beförderlich vorantreiben wird. 10. Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwer- deführer auch nicht vorgebracht. Jedenfalls sind keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich, die der Fluchtgefahr gleichermassen wie eine Haft begegnen könnten. Der an- gefochtene Beschluss, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerde- 14 führers abgewiesen und Sicherheitshaft angeordnet worden ist, erweist sich dem- nach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Angesichts der festgestellten Gehörs- verletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu vier Fünfteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 300.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 11.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rück- zahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von einem Fünftel besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per A-Post) - Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (per Kurier) - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichterin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16