7 StPO). Für die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen besteht keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer und der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt worden sind (vgl. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer zudem als Opfer gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: