6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für ihre (allfälligen) Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1