5. Zusammengefasst ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Es liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO noch ein solcher von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und es ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 22. August 2024 zum Nachteil des Beschwerdeführers, zu eröffnen.