Eine Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO fällt vorliegend schon deshalb ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer als Strafund Zivilkläger konstituiert hat und explizit eine Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Drohung verlangt. Dem Verzicht auf eine Strafverfolgung stehen damit überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegen (vgl. FIOLKA/RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 62 zu Art. 8 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 8 StPO), womit eine Nichtanhandnahme ausser Betracht fällt.