52 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. 4.5 Die vorliegend inkriminierte Drohung des Beschuldigten (Todesdrohung inkl. Zeigen eines kleinen Messers) kann augenscheinlich nicht als blosse Bagatellstraftat bezeichnet werden, bei welcher die Schuld und die Tatfolgen als gering im Sinne von Art. 52 StGB erscheinen. Entsprechendes wird auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht erörtert. Eine Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Bst.