310 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Art. 8 StPO normiert das Opportunitätsprinzip und bestimmt in Abs. 2 Bst. a, dass die Staatsanwaltschaft, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung absieht, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 52 StGB i.V.m.