6 Versuch einer Drohung in Betracht fällt (vgl. E. 4.2 hiervor), womit eine Nichtanhandnahmeverfügung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2025 ergänzend auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 52 StGB und erachtet die angefochtene Verfügung gestützt auf diese Bestimmungen im Ergebnis in jedem Fall als richtig. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.