III/2/c der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus einer Mischung aus Pflichtgefühl und Angst die Entscheidung getroffen habe, zum Beschuldigten zurückfahren, da er habe verhindern wollen, dass dieser die angedrohten Übel in einem Wutanfall tatsächlich umsetze und er als angestellter Betreuer der Kollektivunterkunft keine realistische Möglichkeit gehabt habe, ihm dauerhaft auszuweichen, nicht gänzlich abwegig. Schliesslich kommt hinzu, dass selbst bei einer erfolglos geäusserten Drohung, bei welcher das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken und Angst verfällt, immerhin ein strafbarer