Zum einen schliesst dieses Verhalten nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Drohung ausgesprochen worden sein soll, tatsächlich Angst gehabt hat. Zum anderen erscheinen die Ausführungen in Ziff. III/2/c der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus einer Mischung aus Pflichtgefühl und Angst die Entscheidung getroffen habe, zum Beschuldigten zurückfahren, da er habe verhindern wollen, dass dieser die angedrohten Übel in einem Wutanfall tatsächlich umsetze und er als angestellter Betreuer der Kollektivunterkunft keine realistische Möglichkeit gehabt habe, ihm dauerhaft auszuweichen, nicht gänzlich abwegig.