Das anschliessend vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten – er hat den Beschuldigten separat zur Kollektivunterkunft gebracht, nachdem er vorgängig die anderen Mitfahrer dorthin gefahren hatte (vgl. Z. 102 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024) – lässt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht unweigerlich darauf schliessen, dass es vorgängig zu keiner Drohung des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sein kann. Zum einen schliesst dieses Verhalten nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Drohung ausgesprochen worden sein soll, tatsächlich Angst gehabt hat.