Eine Nichtanhandnahme fällt bei dieser Ausgangslage folglich ausser Betracht, zumal die Reaktion des Beschwerdeführers, das Auto sofort anzuhalten und den Beschuldigten aussteigen zu lassen (vgl. Z. 91 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024), darauf hindeutet, dass dieser die angebliche Drohung zumindest zu diesem Zeitpunkt offenbar subjektiv als ernsthafte Gefahr wahrgenommen hat. Das anschliessend vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten – er hat den Beschuldigten separat zur Kollektivunterkunft gebracht, nachdem er vorgängig die anderen Mitfahrer dorthin gefahren hatte (vgl. Z. 102 ff.