Er habe gesagt, dass er ihn «messern» werde, was ein türkischer Ausdruck sei (Z. 59 f., 130 f., 133 f. des Protokolls). Die sowohl vom Beschwerdeführer als auch den Auskunftspersonen geschilderten angeblichen Äusserungen des Beschuldigten, welche offensichtlich die körperliche Integrität des Beschwerdeführers betreffen, sowie das angebliche Hervorholen eines Messers, mithin eines potentiell tödlichen Gegenstandes in einer angespannten Situation, welches von allen Auskunftspersonen beschrieben worden ist, erscheinen bei einer objektiven Betrachtungsweise augenfällig durchaus geeignet, einen Menschen mit durchschnittli-