III/2/b der Beschwerde zutreffend festgehalten hat, trifft es nicht zu, dass er zu keinem Zeitpunkt eine allfällige konkrete Drohung des Beschuldigten gegen ihn erwähnt hat. Wie den Akten entnommen werden kann, gab der Beschwerdeführer bereits an der ersten delegierten Einvernahme vom 24. August 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn während der Autofahrt in der Nacht vom 22. August 2024, ca. 22.30 Uhr, mit den Worten bedroht habe, er werde ihn «ficken und töten», während er ein Messer in der Hand gehabt habe (Z. 89 ff. des Protokolls).