4.3 Vorliegend ist die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann in der hier gegebenen Ausgangslage nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Straftatbestand der Drohung, angeblich begangen am 22. August 2024 zum Nachteil des Beschwerdeführers, eindeutig nicht erfüllt ist. Wie der Beschwerdeführer in Ziff. III/2/b der Beschwerde zutreffend festgehalten hat, trifft es nicht zu, dass er zu keinem Zeitpunkt eine allfällige konkrete Drohung des Beschuldigten gegen ihn erwähnt hat.