180 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECH- SEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (BGE 99 IV 212 E. 1a; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 41 zu Art. 180 StGB). 4.3 Vorliegend ist die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.