Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken und Angst versetzt» wird (BGE 99 IV 212 E. 1a). «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 180 StGB).