Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Genügend ist – unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen – jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird (BGE 137 IV 258 E. 2.5; TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 180 StGB). Auch ein Zücken eines Messers in einer ohnehin angespannten Situation kann den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 6.3;