4 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen.