___ gegen ihn erwähnt. Vielmehr macht er geltend, sie hätten sich am 22.08.2024 zum Abschied bei der Asylunterkunft umarmt und geküsst. Eine mögliche Situation, in welcher der Geschädigte C.________ vor dem Beschuldigten A.________ Angst gehabt hätte, oder eine Drohung gegen C.________ ausgesprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass C.________ am 22.08.2024 den Beschuldigten A.________ noch separat zur Asylunterkunft gebracht hatte, nachdem er vorgängig bereits die anderen Mitfahrer dort hingefahren hatte.