Weiter werde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 22. August 2025 zum Nachteil des Beschuldigten, erhoben. Schliesslich sei beabsichtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, nicht an die Hand zu nehmen (Eingabe vom 15. Oktober 2024 von Rechtsanwältin D.____