3. 3.1 Am 23. August 2024 um 21.20 Uhr kam es in der Kollektivunterkunft E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren türkischen bzw. kurdischen Personen. Offenbar gab es bereits am Vorabend (22. August 2024) auf der Rückfahrt in die Kollektivunterkunft Unstimmigkeiten zwischen teilweise denselben Personen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowie weitere Mitbewohner der Kollektivunterkunft wegen An-