_, verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2025 abschliessende Bemerkungen ein.