Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin beigeordnet wurde. Soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme.