Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 565 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2024 (BM 24 325421) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Drohung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 23. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Dezember 2024 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland be- treffend der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sei aufzuheben. 2. C.________ sei im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2024 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ge- such um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin bei- geordnet wurde. Soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2025 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 23. August 2024 um 21.20 Uhr kam es in der Kollektivunterkunft E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren türkischen bzw. kurdi- schen Personen. Offenbar gab es bereits am Vorabend (22. August 2024) auf der Rückfahrt in die Kollektivunterkunft Unstimmigkeiten zwischen teilweise denselben Personen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowie weitere Mitbewohner der Kollektivunterkunft wegen An- 2 griffs zum Nachteil des als Nachtwache in der Kollektivunterkunft tätigen Be- schwerdeführers sowie weiterer Personen und gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers, bei- des angeblich begangen am 23. August 2024. Am 10. September 2024 stellte der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeiten. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 zeigte Rechts- anwältin D.________ der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten beauftragt habe, er sich als Straf- und Zivilkläger konstituiere und zu- dem Strafantrag hinsichtlich sämtlicher weiterer in Betracht kommender Delikte, wie insbesondere der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung stelle. Am 28. November 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft zudem gestützt auf die Anzeige des Beschuldigten vom 21. November 2024 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 22. August 2024 zum Nachteil des Beschuldigten. 3.2 Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2024 wurde nach den erfolgten Einvernahmen der beschuldigten Personen, Opfer sowie Auskunfts- personen unter dem Titel «Tathergang» Folgendes festgehalten: Aufgrund der getätigten Einvernahmen und den erhobenen Beweisen erachtet der Schreibende den folgenden möglichen Tathergang als nachvollziehbar: 22.08.2024 C.________, F.________, G.________, H.________ und A.________ begaben sich für ein gemein- sames Picknick zu einer Grillstelle. Dort wurde musiziert, gegessen, Alkohol getrunken und eventuell andere Substanzen konsumiert. Während des Aufenthalts kam es zu einer politischen Diskussion, da ein türkischer Politiker ein Verwandter von A.________ ist. Bei der Rückfahrt in die Kollektivunterkunft verlangte A.________, dass der Lenker C.________ langsamer fahren soll. Dabei entstand ein verba- ler Streit, woraufhin A.________ darauf bestand, dass C.________ ihn aussteigen lassen soll. Nach dem es zum Stillstand des Fahrzeuges gekommen ist, bedrohte A.________ die Anwesenden mit ei- nem Messer. C.________ brachte die drei anderen Insassen zurück in die Kollektivunterkunft in E.________, kehrte aber danach zur Stelle zurück, wo er A.________ zurückgelassen hatte. C.________ behändigte einen Stock oder Stange aus dem Kofferraum und schlug damit auf A.________ ein. A.________ konnte sich mit den Armen über seinem Kopf vor dem Schlag schützen und verletzte sich dabei am Arm (Siehe Bericht IRM und KT). Da A.________ angab, dass C.________ ihm den Arm gebrochen hat, wollte C.________ ihn zuerst ins Spital bringen, brachte ihn dann doch zurück in die Kollektivunterkunft E.________. 23.08.2024 Aufgrund der Vorkommnisse sprach A.________ zusammen mit I.________, J.________ und K.________ bei der Unterkunftsleitung vor. Es wurden keine sofortigen Massnahmen getroffen und C.________ erschien wie geplant zur Arbeit als Nachtwache in der Kollektivunterkunft. Auf dem Aus- senplatz der Kollektivunterkunft kam es zu einer Streitigkeit zwischen F.________, A.________, I.________, J.________ und K.________. Folglich griffen die vier Beschuldigten F.________ tätlich an. G.________ wollte den Angriff stoppen und wurde sogleich auch Ziel des Angriffs. C.________, welcher sich im Inneren des Gebäudes aufhielt, konnte die Streiterei akustisch wahrnehmen und ver- liess das Gebäude. In der Folge liessen die vier Beschuldigten von den beiden anderen Opfern ab und griffen C.________ tätlich an. Im Zuge des Angriffs behändigte A.________ ein Messer und ver- 3 letzte C.________ mit diesem am Rücken. Nach der Messerattacke liessen alle Beschuldigten von den Opfern ab. 3.3 Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, gegen den Beschuldigten sowie die weiteren Mitbeschuldigten beim zuständigen Gericht Anklage wegen Angriffs sowie gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, beides angeblich begangen am 23. August 2024 zum Nachteil des Beschwerdeführers, zu erheben. Weiter werde gegen den Beschwer- deführer Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 22. August 2025 zum Nachteil des Beschuldigten, erho- ben. Schliesslich sei beabsichtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, nicht an die Hand zu nehmen (Eingabe vom 15. Oktober 2024 von Rechtsanwältin D.________). 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründete in der Folge die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 22. August 2024 zum Nachteil des Beschwerdeführers, wie folgt (vgl. S. 2 der an- gefochtenen Verfügung): [Vorbemerkungen und rechtliche Grundlagen]. Hinweise auf eine mögliche Drohung seitens A.________ gegenüber C.________ in Bezug auf die Auseinandersetzung vom 22.08.2024 liegen keine vor. Seitens des Anzeigers C.________ wird zu keinem Zeitpunkt eine allfällige konkrete Drohung von A.________ gegen ihn erwähnt. Vielmehr macht er geltend, sie hätten sich am 22.08.2024 zum Abschied bei der Asylunterkunft umarmt und geküsst. Eine mögliche Situation, in welcher der Geschädigte C.________ vor dem Beschuldigten A.________ Angst gehabt hätte, oder eine Drohung gegen C.________ ausgesprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass C.________ am 22.08.2024 den Be- schuldigten A.________ noch separat zur Asylunterkunft gebracht hatte, nachdem er vorgängig be- reits die anderen Mitfahrer dort hingefahren hatte. Wäre eine Drohung zu diesem Zeitpunkt erfolgt, hätte C.________ den Beschuldigten A.________ sicherlich nicht mehr irgendwohin gefahren, wenn er Angst vor ihm oder seinen Äusserungen gehabt hätte […]. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 4 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Genü- gend ist – unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen – jede Drohung mit ei- nem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird (BGE 137 IV 258 E. 2.5; TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 180 StGB). Auch ein Zücken ei- nes Messers in einer ohnehin angespannten Situation kann den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 6.3; HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 180 StGB). Drohungen mit schwerer Körperverletzung oder mit dem Tod sind schwer im Sinne von Art. 180 StGB (Urteil des Bundesge- richts 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 180 StGB). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken und Angst versetzt» wird (BGE 99 IV 212 E. 1a). «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird so- wohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 180 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECH- SEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (BGE 99 IV 212 E. 1a; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 41 zu Art. 180 StGB). 4.3 Vorliegend ist die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Anders als die Staatsan- waltschaft dafürhält, kann in der hier gegebenen Ausgangslage nicht ohne Weite- res geschlossen werden, dass der Straftatbestand der Drohung, angeblich began- gen am 22. August 2024 zum Nachteil des Beschwerdeführers, eindeutig nicht er- füllt ist. Wie der Beschwerdeführer in Ziff. III/2/b der Beschwerde zutreffend festge- halten hat, trifft es nicht zu, dass er zu keinem Zeitpunkt eine allfällige konkrete Drohung des Beschuldigten gegen ihn erwähnt hat. Wie den Akten entnommen werden kann, gab der Beschwerdeführer bereits an der ersten delegierten Einver- nahme vom 24. August 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn während der Autofahrt in der Nacht vom 22. August 2024, ca. 22.30 Uhr, mit den Worten be- droht habe, er werde ihn «ficken und töten», während er ein Messer in der Hand gehabt habe (Z. 89 ff. des Protokolls). Zudem soll der Beschuldigte ihm gesagt ha- ben, dass er ihm den «Hals aufschneiden» werde (Z. 91 f. des Protokolls). Ähnliche Schilderungen haben auch die Auskunftspersonen G.________, F.________ und H.________ gemacht, welche sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und 5 dem Beschuldigten im Auto befunden haben. So gab F.________ an der delegier- ten Einvernahme vom 24. August 2024 an, dass der Beschuldigte bei der Heim- fahrt im Auto ein Messer in die Hand genommen habe und die Sache dann eska- liert sei. Der Beschuldigte habe angefangen, den Beschwerdeführer mit dem Mes- ser zu bedrohen. Er habe ihm gesagt, dass er ihn «umbringen», ihm die «Nieren entfernen», die «Kehle aufschneiden» und ihm den «Kopf abtrennen» werde (Z. 82 ff., 84 f., 91 des Protokolls). H.________ sagte an der delegierten Einvernahme vom 3. September 2024 aus, dass der Beschuldigte ein Messer aus seiner Hosen- tasche genommen und den Beschwerdeführer bedroht habe. Er soll ihm gesagt haben, dass er ihm «Löcher machen», ihn «umbringen», sein «Leben nehmen», ihn «zerfetzen» und «auseinander nehmen» werde (Z. 134 ff., 211 ff., 235 ff., 256, 265 f. des Protokolls). G.________ schilderte an der delegierten Einvernahme vom 27. August 2024, dass der Beschuldigte ein Messer hervorgezogen und alle be- droht habe. Der Beschuldigte habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn «er- stechen» werde. Er habe gesagt, dass er ihn «messern» werde, was ein türkischer Ausdruck sei (Z. 59 f., 130 f., 133 f. des Protokolls). Die sowohl vom Beschwerde- führer als auch den Auskunftspersonen geschilderten angeblichen Äusserungen des Beschuldigten, welche offensichtlich die körperliche Integrität des Beschwerde- führers betreffen, sowie das angebliche Hervorholen eines Messers, mithin eines potentiell tödlichen Gegenstandes in einer angespannten Situation, welches von al- len Auskunftspersonen beschrieben worden ist, erscheinen bei einer objektiven Be- trachtungsweise augenfällig durchaus geeignet, einen Menschen mit durchschnittli- cher Belastbarkeit mindestens für einen gewissen Zeitraum zu verängstigen. Eine Nichtanhandnahme fällt bei dieser Ausgangslage folglich ausser Betracht, zumal die Reaktion des Beschwerdeführers, das Auto sofort anzuhalten und den Be- schuldigten aussteigen zu lassen (vgl. Z. 91 f. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024), darauf hindeutet, dass dieser die angebliche Drohung zumindest zu diesem Zeitpunkt offenbar subjektiv als ernsthafte Gefahr wahrgenommen hat. Das anschliessend vom Beschwerde- führer gezeigte Verhalten – er hat den Beschuldigten separat zur Kollektivunter- kunft gebracht, nachdem er vorgängig die anderen Mitfahrer dorthin gefahren hatte (vgl. Z. 102 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024) – lässt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht unweigerlich darauf schliessen, dass es vorgängig zu keiner Drohung des Be- schuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sein kann. Zum einen schliesst dieses Verhalten nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Drohung ausgesprochen worden sein soll, tatsächlich Angst gehabt hat. Zum anderen erscheinen die Ausführungen in Ziff. III/2/c der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus einer Mischung aus Pflichtgefühl und Angst die Entschei- dung getroffen habe, zum Beschuldigten zurückfahren, da er habe verhindern wol- len, dass dieser die angedrohten Übel in einem Wutanfall tatsächlich umsetze und er als angestellter Betreuer der Kollektivunterkunft keine realistische Möglichkeit gehabt habe, ihm dauerhaft auszuweichen, nicht gänzlich abwegig. Schliesslich kommt hinzu, dass selbst bei einer erfolglos geäusserten Drohung, bei welcher das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken und Angst verfällt, immerhin ein strafbarer 6 Versuch einer Drohung in Betracht fällt (vgl. E. 4.2 hiervor), womit eine Nichtan- handnahmeverfügung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2025 ergänzend auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 52 StGB und erachtet die angefochtene Verfügung gestützt auf diese Bestimmungen im Er- gebnis in jedem Fall als richtig. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist. Art. 8 StPO normiert das Opportunitätsprinzip und bestimmt in Abs. 2 Bst. a, dass die Staatsanwaltschaft, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung absieht, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 52 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. 4.5 Die vorliegend inkriminierte Drohung des Beschuldigten (Todesdrohung inkl. Zei- gen eines kleinen Messers) kann augenscheinlich nicht als blosse Bagatellstraftat bezeichnet werden, bei welcher die Schuld und die Tatfolgen als gering im Sinne von Art. 52 StGB erscheinen. Entsprechendes wird auch von der Generalstaatsan- waltschaft nicht erörtert. Eine Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO fällt vor- liegend schon deshalb ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat und explizit eine Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Drohung verlangt. Dem Verzicht auf eine Strafverfolgung stehen damit überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegen (vgl. FIOLKA/RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 62 zu Art. 8 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 8 StPO), womit eine Nichtanhandnahme ausser Betracht fällt. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Es liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO noch ein solcher von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und es ist ein Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 22. August 2024 zum Nach- teil des Beschwerdeführers, zu eröffnen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für ihre (allfälligen) Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 7 StPO). Für die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen besteht keine Rückzah- lungspflicht, da der Beschwerdeführer und der Beschuldigte nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt worden sind (vgl. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer zudem als Opfer gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 35421 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2024 wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen entfällt eine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (per Kurier) Bern, 27. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9