4. Die Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'083.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und entfällt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 722.00, auf den Kanton Bern und zu einem Drittel, ausmachend CHF 361.00, auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird somit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 361.00 zu entrichten. Der vom Kanton Bern zu bezahlende Anteil von CHF 722.00 wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.