3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt.