Da die Beurteilung des Amtsmissbrauchs eng mit der Beurteilung der Antragsdelikte verknüpft ist, hat der Beschwerdeführer für einen Drittel der Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 361.00, aufzukommen. Den Rest, ausmachend CHF 722.00, trägt der Kanton Bern, wobei der Anspruch der Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: