Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich eines Offizialdelikts (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) und mehrerer Antragsdelikte (einfache Körperverletzung, Beschimpfung sowie Drohung gemäss Art. 123 Abs. 1, Art. 177 sowie Art. 180 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte betreffend die Antragsdelikte teilweise obsiegt. Da die Beurteilung des Amtsmissbrauchs eng mit der Beurteilung der Antragsdelikte verknüpft ist, hat der Beschwerdeführer für einen Drittel der Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 361.00, aufzukommen.