als angemessen. Mit Blick auf das teilweise Obsiegen (Abweisung der Beschwerde gegen Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung) des Beschuldigten besteht Anspruch auf die Hälfte des Honorars (CHF 995.85), was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 6.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 81.15 einer Entschädigung von CHF 1'083.00 entspricht. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt.