Mit Blick auf den sich aus der eingereichten Übersicht ergebenden Aufwand per 22. September 2025 (7.3 Stunden) macht Rechtsanwalt B.________ somit weitere 40 Minuten Aufwand für den Mandatsabschluss (Durchsicht Entscheid, Gespräch Klient) geltend, was nicht zu beanstanden ist, zumal sich seine Honorarnote auf die Zeitspanne vom 9. Januar bis 22. September 2025 resp. Mandatsabschluss bezieht. Das Honorar von CHF 1'991.65 erweist sich mit Blick auf die Schwierigkeit, den Stellenwert und den Umfang der Sache (vgl. Art. 41 KAG sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f PKV) als angemessen.