14 des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 22. September 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 1’991.65 geltend (7.96 Stunden). Mit Blick auf den sich aus der eingereichten Übersicht ergebenden Aufwand per 22. September 2025 (7.3 Stunden) macht Rechtsanwalt B.___